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eduQua:2021 Fassung April 2025

Je Prüfpunkt: Anforderung, Zweck, geforderte Nachweise, Auditorhinweise, typische Fragen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wortlaut.

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Prüfpunkte

19

Bereiche

8

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8

Artikel im Wortlaut

25

Prinzip A: Führung

A1 · Kontext und Ziele der Weiterbildungsinstitution

Anforderung

Die Geschäftsleitung legt eine Beschreibung des Kontextes vor, pflegt eine transparente Kommunikation mit allen Anspruchsgruppen, berücksichtigt deren Anforderungen an die Qualität des Weiterbildungsangebots und beobachtet Entwicklungen und Trends im Bereich Weiterbildung und in der Gesellschaft. Die strategischen Ziele sind auf den spezifischen Kontext bezogen, das Weiterbildungsangebot wird entsprechend der Umfeldanalyse entwickelt und angepasst, und es findet ein regelmässiger Austausch mit den Beteiligten statt.

Zweck

Das Management soll die für die Ausrichtung der Institution bedeutsamen Umfeldfaktoren in seine Führung integrieren und umsichtig mit allen Anspruchsgruppen kommunizieren.

Geforderte Nachweise

  • Anspruchsgruppen- und/oder Umfeldanalyse
  • Strategische Ziele der Institution
  • Positionierung des Angebots der Institution auf dem Weiterbildungsmarkt
  • Marktanalysen
  • Anspruchsgruppen- und/oder Umfeldanalyse mit Darstellung der Datengewinnung und der gezogenen Folgerungen
  • Strategische Ziele der Weiterbildungsinstitution mit nachvollziehbarem Bezug zum spezifischen Kontext

Typische Fragen

  • Wie haben Sie die relevanten Kontextfaktoren und Anspruchsgruppen ermittelt, und welche Folgerungen haben Sie daraus für Ihre strategischen Ziele gezogen?
  • Welche Anspruchsgruppen sind für Ihre Institution besonders bedeutsam, und wie pflegen Sie den Austausch mit ihnen konkret?
  • Wie spiegeln sich gesellschaftliche oder fachliche Entwicklungen, die Sie beobachten, in Ihrem aktuellen Weiterbildungsangebot wider?
  • Wann wurde die Umfeldanalyse zuletzt aktualisiert, und was hat sich dadurch an Ihrer strategischen Ausrichtung verändert?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob die Anspruchsgruppen- und Umfeldanalyse konkrete Daten enthält und nachvollziehbar zeigt, wie die Erkenntnisse gewonnen wurden. Er achtet darauf, ob die strategischen Ziele explizit auf den beschriebenen Kontext bezogen sind oder ob Analyse und Ziele unverbunden nebeneinanderstehen. Ein Warnsignal ist eine allgemein gehaltene SWOT-Liste ohne Folgerungen oder strategische Ziele, die erkennbar unabhängig von der Analyse formuliert wurden. Der Auditor prüft ausserdem, ob ein regelmässiger Austausch mit Anspruchsgruppen belegt ist oder nur behauptet wird.

Gesetzliche Grundlagen

  • OR Art. 716aWortlaut anzeigen

    Unübertragbare Aufgaben des Verwaltungsrats: Oberleitung, Organisation, Finanzkontrolle, Risikobeurteilung.

    Begründet, warum Strategie, Organisationsstruktur und Risikobeurteilung auf Leitungsebene dokumentiert sein müssen.

    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;2. die Festlegung der Organisation;3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;8. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • OR Art. 810Wortlaut anzeigen

    Aufgaben der Geschäftsführung einer GmbH, entsprechend Art. 716a OR.

    Gilt statt Art. 716a OR, wenn die Institution eine GmbH ist.

    Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;5. die Erstellung des Geschäftsberichts;6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung. Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben: 1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

A2 · Leitbild und andragogische Leitideen

Anforderung

Das Leitbild zeigt das Selbstverständnis der Institution, beschreibt grundlegende Werte und Haltungen sowie die angestrebte Organisationskultur, unterstützt die Umsetzung von Vision und Mission und wird periodisch erneuert. Die andragogischen Leitideen stützen sich auf ein Bildungs- und Menschenverständnis sowie aktuelle Lernerkenntnisse, beinhalten didaktische Prinzipien und Leitlinien für wirksame Lern-Settings mit Erwachsenen und werden regelmässig überprüft und weiterentwickelt.

Zweck

Selbstverständnis und didaktische Ausrichtung der Institution sollen prägnant dargestellt und für Zielgruppen nachvollziehbar sein.

Geforderte Nachweise

  • Leitbild der Weiterbildungsinstitution
  • Andragogische Leitideen zum Lernverständnis und zur didaktischen Ausrichtung
  • Leitbild der Weiterbildungsinstitution mit Aussagen zu Werten, Selbstverständnis und Entwicklungsperspektive
  • Andragogische Leitideen zu Lernverständnis und didaktischer Ausrichtung, die als Grundlage für die Planung von Lerneinheiten dienen

Typische Fragen

  • Wie kommunizieren Sie das Leitbild und die andragogischen Leitideen intern an Ihre Ausbildenden und Lernbegleitenden?
  • Welche konkreten didaktischen Prinzipien leiten sich aus Ihren andragogischen Leitideen ab, und wie zeigen sich diese in der Unterrichtsgestaltung?
  • Wann haben Sie Leitbild oder andragogische Leitideen zuletzt überprüft, und was hat zu Anpassungen geführt?
  • Wie stellen Sie sicher, dass neue Mitarbeitende das Leitbild und die didaktischen Leitlinien kennen und danach handeln?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob das Leitbild tatsächlich Werte, Selbstverständnis und Entwicklungsperspektive enthält und nicht bloss eine Marketingbroschüre ist. Er schaut, ob die andragogischen Leitideen konkrete didaktische Prinzipien formulieren und ob diese in den Weiterbildungskonzepten wiederzufinden sind. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Ausbildende im Gespräch die andragogischen Leitideen nicht kennen oder nicht erklären können, wie sie diese in ihrer Praxis umsetzen. Der Auditor prüft auch, ob Leitbild und Leitideen periodisch überprüft und angepasst werden.

A3 · Organisation

Anforderung

Die Geschäftsleitung legt Vorgaben für die Organisationsstrukturen fest, definiert Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Funktions- oder Rollenbeschrieben, stellt die Organisationsstrukturen nachvollziehbar dar, erstellt Richtlinien für Entscheidungsprozesse und bestimmt die Aufgaben der Führungsgremien. Die Organisations- und Projektformen sind angepasst an Kontext, Ziele, Weiterbildungsangebot und Ressourcen und ermöglichen eine Balance zwischen Entwicklung und Stabilisierung.

Zweck

Die Weiterbildungsinstitution soll ihre Organisationsstrukturen und Entscheidungssysteme passend zu den Zielen und ihrem Weiterbildungsangebot festlegen.

Geforderte Nachweise

  • Übersicht zur Organisationsstruktur, z. B. Organigramm
  • Alle Funktionsbeschreibungen oder Rollenbeschriebe
  • Richtlinien zu Entscheidungsprozessen
  • Leitlinien für Organisationseinheiten und Projektstrukturen
  • Übersicht zur Organisationsstruktur (z. B. Organigramm) mit Darstellung der Verantwortlichkeiten und Bezüge zwischen Organisationsteilen
  • Aktuelle Funktionsbeschreibungen oder Rollenbeschriebe für alle wesentlichen Funktionsträger, einschliesslich Angaben zu Entscheidungskompetenzen
  • Richtlinien zu Entscheidungsprozessen mit Angaben zur Überprüfung und zu Feedbackformen

Typische Fragen

  • Wie stellen Sie sicher, dass Funktions- und Rollenbeschriebe aktuell gehalten werden, und wer ist dafür verantwortlich?
  • Wie sind Entscheidungsprozesse in Ihrer Institution geregelt, und wer hat bei welchen Entscheidungen das letzte Wort?
  • Wie überprüfen Sie, ob Ihre Organisationsstrukturen noch zu Ihren aktuellen Zielen und Ihrem Angebot passen?
  • Wie werden Erfahrungen von Mitarbeitenden mit unterschiedlichen Rollen bei der Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen einbezogen?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob das Organigramm aktuell ist und ob die Funktions- oder Rollenbeschriebe tatsächlich alle wesentlichen Funktionsträger abdecken, einschliesslich Qualitätsverantwortlicher und Angebotsleitender. Er achtet darauf, ob aus den Beschrieben hervorgeht, welche Kompetenzen in Entscheidungsprozessen bei welcher Funktion liegen. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Mitarbeitende im Gespräch ihre eigenen Verantwortlichkeiten nicht klar benennen können oder wenn Beschriebe offensichtlich veraltet sind. Der Auditor prüft zudem, ob Richtlinien für Entscheidungsprozesse auch Krisenszenarien berücksichtigen.

Gesetzliche Grundlagen

  • OR Art. 716aWortlaut anzeigen

    Unübertragbare Aufgaben des Verwaltungsrats: Oberleitung, Organisation, Finanzkontrolle, Risikobeurteilung.

    Begründet, warum Strategie, Organisationsstruktur und Risikobeurteilung auf Leitungsebene dokumentiert sein müssen.

    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;2. die Festlegung der Organisation;3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;8. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • OR Art. 810Wortlaut anzeigen

    Aufgaben der Geschäftsführung einer GmbH, entsprechend Art. 716a OR.

    Gilt statt Art. 716a OR, wenn die Institution eine GmbH ist.

    Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;5. die Erstellung des Geschäftsberichts;6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung. Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben: 1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • ArG Art. 46Wortlaut anzeigen

    Pflicht, Verzeichnisse und Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen die Einhaltung des Gesetzes hervorgeht.

    Die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers — der harte gesetzliche Kern hinter der Dokumentenlenkung.

    Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 . Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). SR 235.1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 77 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) · SR 822.11 · Stand 01.09.2023 · auf fedlex.admin.ch

A4 · Management der Unternehmensaktivitäten

Anforderung

Die Geschäftsleitung legt den Rahmen für Planung, Steuerung und Kontrolle fest, definiert Organisations- und Qualitätsziele, integriert die jährliche Selbstevaluation gemäss den 19 eduQua-Kriterien und stellt die nötigen Ressourcen zur Verfügung. Die Überprüfung der Leistungen umfasst Ergebnisse aus internen und externen Audits, Evaluationen, Beschwerden sowie vorgegebene Kenngrössen wie Teilnehmendenlektionen, Wiederanmeldungsquote und Aussteigerquote.

Zweck

Die Weiterbildungsinstitution soll ihre Aktivitäten und Leistungen mit wirkungsvollen Methoden planen, steuern und kontrollieren sowie daraus Verbesserungsmassnahmen ableiten.

Geforderte Nachweise

  • Prioritäre Ziele und geplante Aktivitäten für einen festgelegten Zeitraum
  • Selbstevaluation zu den 19 eduQua-Kriterien
  • Dokumentation der relevanten Eingaben bzw. Ergebnisse aus internen und externen Überprüfungen sowie der vorgegebenen Kenngrössen des letzten Jahres
  • Controlling-Konzept oder Zusammenstellung der Steuerungs- und Kontrollinstrumente
  • Balanced Scorecard
  • Auswertungen von Angebotsevaluationen
  • Vollständige Selbstevaluation zu den 19 eduQua-Kriterien mit eigenen Qualitätszielen, Indikatoren und abgeleiteten Verbesserungsmassnahmen
  • Dokumentation der relevanten Ergebnisse aus internen und externen Überprüfungen sowie der vorgegebenen Kenngrössen (Teilnehmendenlektionen, Wiederanmeldungsquote, Aussteigerquote) des letzten Jahres

Typische Fragen

  • Wie nutzen Sie die jährliche Selbstevaluation konkret für die Steuerung Ihrer Institution, und welche Massnahmen haben Sie im letzten Jahr daraus abgeleitet?
  • Welche Kenngrössen erheben Sie regelmässig, und wie interpretieren Sie diese für Ihre Qualitätsentwicklung?
  • Wie fliessen Ergebnisse aus externen Überprüfungen und Beschwerden in Ihre Planung ein?
  • Für welchen Zeitraum definieren Sie Ihre prioritären Ziele, und wie überprüfen Sie deren Erreichung?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob die Selbstevaluation alle 19 eduQua-Kriterien abdeckt und ob sie als echtes Führungsinstrument genutzt wird – erkennbar daran, dass daraus konkrete Verbesserungsmassnahmen abgeleitet und dokumentiert sind. Er schaut, ob die vorgegebenen Kenngrössen (Teilnehmendenlektionen, Wiederanmeldungsquote, Aussteigerquote) tatsächlich erhoben und interpretiert werden. Ein Scheinerfüllungsindiz ist eine Selbstevaluation, die nur für das Audit erstellt wurde und keine Verbindung zur laufenden Planung und Steuerung aufweist. Der Auditor prüft auch, ob Ergebnisse aus externen Audits und Beschwerden systematisch einbezogen werden.

A5 · Umgang mit Risiken und Chancen

Anforderung

Die Geschäftsleitung berücksichtigt personelle, organisatorische, technologische und finanzielle Risiken und Chancen, identifiziert und bewertet diese, überwacht relevante Risiken und ergreift präventive Massnahmen. Bei Risikoereignissen werden Massnahmen zur Schadensbegrenzung umgesetzt, eine Fehlerkultur wird unterstützt und eine gesetzeskonforme Finanzverwaltung sichergestellt.

Zweck

Die Geschäftsleitung soll die Erreichung der Institutionsziele und die Nachhaltigkeit der Tätigkeit durch einen effektiven und effizienten Umgang mit Risiken und Chancen sicherstellen.

Geforderte Nachweise

  • Liste und Bewertung der Risiken und Chancen
  • Beispiele für Präventions- oder Korrekturmassnahmen
  • Revisionsbericht oder Erfolgsrechnung/Bilanz
  • Protokolle von internen Sitzungen zum Umgang mit Risiken und Lernen aus Fehlern
  • Dokumentation des internen Kontrollsystems IKS
  • Liste und Bewertung der Risiken und Chancen aus den Bereichen Personal, Organisation, Technologie und Finanzen
  • Revisionsbericht oder Erfolgsrechnung/Bilanz mit Interpretation der Finanzergebnisse und allfälligen Massnahmen

Typische Fragen

  • Wie gehen Sie vor, wenn ein identifiziertes Risiko tatsächlich eintritt, und können Sie ein konkretes Beispiel nennen?
  • Wie regelmässig überprüfen Sie Ihre Risikoliste, und wer ist in diesen Prozess einbezogen?
  • Welche präventiven Massnahmen haben Sie in den letzten zwölf Monaten aufgrund Ihrer Risikoanalyse ergriffen?
  • Wie stellen Sie sicher, dass Ihre Finanzverwaltung gesetzeskonform ist, und welche Kontrollinstrumente setzen Sie dafür ein?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob die Risikoliste die vier Bereiche Personal, Organisation, Technologie und Finanzen abdeckt und ob Risiken nach Eintretenswahrscheinlichkeit und Schadensausmass bewertet sind. Er achtet darauf, ob Präventions- und Korrekturmassnahmen konkret und nachvollziehbar sind oder nur allgemein formuliert. Ein Scheinerfüllungsindiz ist eine Risikoliste, die offensichtlich nie aktualisiert wurde oder bei der keine Verbindung zu tatsächlich getroffenen Massnahmen besteht. Der Auditor prüft zudem, ob ein Revisionsbericht oder eine Erfolgsrechnung vorliegt und wie die Institution mit finanziellen Risiken umgeht.

Gesetzliche Grundlagen

  • OR Art. 716aWortlaut anzeigen

    Unübertragbare Aufgaben des Verwaltungsrats: Oberleitung, Organisation, Finanzkontrolle, Risikobeurteilung.

    Begründet, warum Strategie, Organisationsstruktur und Risikobeurteilung auf Leitungsebene dokumentiert sein müssen.

    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;2. die Festlegung der Organisation;3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;8. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • OR Art. 810Wortlaut anzeigen

    Aufgaben der Geschäftsführung einer GmbH, entsprechend Art. 716a OR.

    Gilt statt Art. 716a OR, wenn die Institution eine GmbH ist.

    Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;5. die Erstellung des Geschäftsberichts;6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung. Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben: 1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • DSG Art. 24 — Meldung von Verletzungen der DatensicherheitWortlaut anzeigen

    Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an den Beauftragten.

    Gehört in die Risikobetrachtung: der Ablauf muss vorher festgelegt sein.

    Der Verantwortliche meldet dem EDÖB so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt. In der Meldung nennt er mindestens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen. Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit. Der Verantwortliche informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der EDÖB es verlangt. Er kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn: a. ein Grund nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b vorliegt oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht dies verbietet;b. die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert; oderc. die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist. Der EDÖB kann die Meldung mit dem Einverständnis des Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Bundesamt für Cybersicherheit weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend den Verantwortlichen. Eine Meldung, die aufgrund dieses Artikels erfolgt, darf in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden. Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 29. Sept. 2023 (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen), in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 257; 2025 168, 173; BBl 2023 84).

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

A6 · Dokumentenlenkung und Datenschutz

Anforderung

Die Geschäftsleitung verantwortet die erforderliche dokumentierte Information, lenkt Identifikation, Verfügbarkeit und Aufbewahrung der Dokumente und stellt die Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben sicher. Die Institution verfügt über ein Datenschutzreglement, das Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden schützt, Datenverlust und unbefugten Zugriff verhindert und Nutzungsrechte bei Lernunterlagen einhält. Die Datensicherheit wird durch organisatorische und technische Massnahmen gewährleistet.

Zweck

Die Weiterbildungsinstitution soll die Erstellung und Aufbewahrung dokumentierter Informationen lenken, den Daten- und Persönlichkeitsschutz gewährleisten und Informationen vor Verlust und Missbrauch sichern.

Geforderte Nachweise

  • Leitlinien zur Dokumentation der Informationen und zur Wissenssicherung in der Weiterbildungsinstitution
  • Reglement zum Datenschutz und zur Einhaltung der Persönlichkeitsrechte
  • Richtlinien zum sicheren Umgang mit Daten in der Institution
  • Informationsblatt zum Datenschutz für Teilnehmende
  • Leitlinien zur Dokumentation der Informationen und des notwendigen Wissens (inkl. Regeln zu Erfassung, Aufbewahrung, Verfügbarkeit und Aktualisierung)
  • Reglement zum Datenschutz und zur Einhaltung der Persönlichkeitsrechte, gestützt auf das Bundesgesetz zum Datenschutz
  • Richtlinien zur Informations- und Datensicherheit mit Massnahmen gegen Datenverlust und unbefugten Zugriff

Typische Fragen

  • Wie stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden die Datenschutzregeln kennen und einhalten, und wie werden neue Mitarbeitende eingeführt?
  • Welche technischen und organisatorischen Massnahmen haben Sie getroffen, um Datenverlust und unbefugten Zugriff zu verhindern?
  • Wie können Teilnehmende auf die über sie gespeicherten Daten zugreifen, und wie ist dies geregelt?
  • Wie ist das Informations- und Wissensmanagement in Ihrer Institution organisiert, und wer ist für die Aktualisierung der Dokumente verantwortlich?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob ein Datenschutzreglement vorliegt, das sich auf das Bundesgesetz zum Datenschutz stützt und konkrete Bestimmungen zum Zugang der Teilnehmenden zu ihren Daten enthält. Er schaut, ob die Richtlinien zur Informations- und Datensicherheit technische und organisatorische Massnahmen umfassen und ob Mitarbeitende tatsächlich über den sicheren Umgang mit Daten informiert sind. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Mitarbeitende im Gespräch die Datenschutzregeln nicht kennen oder wenn Dokumente zwar vorhanden, aber offensichtlich nicht gelebt werden. Der Auditor prüft auch, ob Nutzungsrechte bei Lernunterlagen geregelt sind.

Gesetzliche Grundlagen

  • ArG Art. 46Wortlaut anzeigen

    Pflicht, Verzeichnisse und Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen die Einhaltung des Gesetzes hervorgeht.

    Die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers — der harte gesetzliche Kern hinter der Dokumentenlenkung.

    Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 . Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). SR 235.1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 77 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) · SR 822.11 · Stand 01.09.2023 · auf fedlex.admin.ch

  • ArGV 1 Art. 73 — Verzeichnisse und andere UnterlagenWortlaut anzeigen

    Welche Angaben die Verzeichnisse enthalten müssen und wie lange sie aufzubewahren sind.

    Konkretisiert Art. 46 ArG: Inhalt und Aufbewahrungsdauer, prüfbar im Audit.

    (Art. 46 ArG) Die Verzeichnisse und Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind, namentlich müssen daraus ersichtlich sein: a. die Personalien der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerinnen;b. die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerinnen;c. die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage;d. die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen;e. die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr;f. die betrieblichen Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition nach den Artikeln 10, 16 und 18 des Gesetzes;g. Regelungen über den Zeitzuschlag nach Artikel 17b Absätze 2 und 3 des Gesetzes;h. die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge;i. die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft;.j. das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Ergebnisse der Risikobeurteilung bei Mutterschaft und gestützt darauf getroffene betriebliche Massnahmen. Verzeichnisse und andere Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane können Einsicht nehmen in weitere Verzeichnisse und Unterlagen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sofern es für die Ermittlung notwendig ist, kann die zuständige Behörde diese Unterlagen und Verzeichnisse mitnehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen sind diese dem Arbeitgeber zurückzugeben.

    Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz · SR 822.111 · Stand 01.09.2024 · auf fedlex.admin.ch

  • DSG Art. 6 — GrundsätzeWortlaut anzeigen

    Grundsätze der Bearbeitung: Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Richtigkeit.

    Massstab für jede Bearbeitung von Teilnehmenden- und Personaldaten.

    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oderc. ein Profiling durch ein Bundesorgan.

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • DSG Art. 7 — Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche VoreinstellungenWortlaut anzeigen

    Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

    Betrifft Lernplattformen und Verwaltungssysteme der Institution.

    Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein. Der Verantwortliche ist verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • DSG Art. 8 — DatensicherheitWortlaut anzeigen

    Pflicht zu angemessener Datensicherheit durch technische und organisatorische Massnahmen.

    Der Prüfpunkt zur Datensicherheit verlangt genau diese Massnahmen belegbar.

    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • DSG Art. 19 — Informationspflicht bei der Beschaffung von PersonendatenWortlaut anzeigen

    Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten.

    Betrifft Anmeldeformulare und Ausschreibungen — dort muss informiert werden.

    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;b. den Bearbeitungszweck;c. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2–4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • DSG Art. 24 — Meldung von Verletzungen der DatensicherheitWortlaut anzeigen

    Meldung von Verletzungen der Datensicherheit an den Beauftragten.

    Gehört in die Risikobetrachtung: der Ablauf muss vorher festgelegt sein.

    Der Verantwortliche meldet dem EDÖB so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt. In der Meldung nennt er mindestens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen. Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit. Der Verantwortliche informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der EDÖB es verlangt. Er kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn: a. ein Grund nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b vorliegt oder eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht dies verbietet;b. die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert; oderc. die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist. Der EDÖB kann die Meldung mit dem Einverständnis des Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Bundesamt für Cybersicherheit weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend den Verantwortlichen. Eine Meldung, die aufgrund dieses Artikels erfolgt, darf in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden. Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 29. Sept. 2023 (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen), in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 257; 2025 168, 173; BBl 2023 84).

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • DSG Art. 25 — AuskunftsrechtWortlaut anzeigen

    Auskunftsrecht der betroffenen Person.

    Die Institution muss Auskunftsgesuche von Teilnehmenden bearbeiten können.

    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;b. die bearbeiteten Personendaten als solche;c. der Bearbeitungszweck;d. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;e. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;f. gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;g. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

Prinzip B: Qualitätsmanagement

B1 · Qualitätsmanagementsystem

Anforderung

Das Qualitätsmanagementsystem stellt die kontinuierliche Qualitätsentwicklung sicher, erfolgt entlang von Qualitätsregelkreisen mit definierten Zielen und Instrumenten, und Qualitätsverständnis sowie -ziele sind schriftlich festgelegt und allen Mitarbeitenden bekannt. Prozesse zur Qualitätssicherung sind verständlich definiert und werden intern überprüft. Die jährliche Selbstevaluation entlang der 19 eduQua-Kriterien bildet eine integrale Grundlage, und die Wirksamkeit des QMS wird regelmässig überprüft.

Zweck

Das QMS soll die kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Weiterbildungsinstitution sicherstellen und Lernschritte aller Beteiligten ermöglichen.

Geforderte Nachweise

  • Qualitätskonzept oder Darstellung des Qualitätsmanagementsystems
  • Dokumentation eines umgesetzten und evaluierten Qualitätsprojekts
  • Vollständige Selbstevaluation zu den 19 eduQua-Kriterien
  • Alternativ bei anderem zertifiziertem QMS: Zertifikat, letzter Audit- bzw. Evaluationsbericht, Nachweis der Ausrichtung auf Weiterbildungsangebote sowie vollständige Selbstevaluation
  • Qualitätskonzept oder Darstellung des QMS mit Qualitätsverständnis, Qualitätszielen, Qualitätsregelkreis, Organisation und Verantwortlichkeiten
  • Dokumentation mindestens eines umgesetzten und evaluierten Qualitätsprojekts mit Zielen, Vorgehen, Ergebnissen und abgeleiteten Konsequenzen

Typische Fragen

  • Wie ist Ihr Qualitätsmanagementsystem aufgebaut, und wie stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden ihre Rolle darin kennen?
  • Können Sie ein konkretes Qualitätsprojekt beschreiben, das Sie in den letzten Jahren durchgeführt haben, und welche Konsequenzen haben Sie daraus gezogen?
  • Wie ist der Qualitätsregelkreis in Ihrer Institution konkret ausgestaltet, und wer trägt die Verantwortung für die einzelnen Schritte?
  • Wie nutzen Sie die jährliche Selbstevaluation, um Qualitätsziele zu setzen und deren Erreichung zu überprüfen?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob das Qualitätskonzept einen vollständigen Qualitätsregelkreis beschreibt – mit Zielsetzung, Instrumenten, Evaluationsverfahren und Konsequenzen – und ob dieser tatsächlich gelebt wird. Er schaut, ob mindestens ein dokumentiertes Qualitätsprojekt vorliegt, das zeigt, wie Qualitätsziele systematisch verfolgt, umgesetzt und überprüft wurden. Ein Scheinerfüllungsindiz ist ein QMS, das nur auf dem Papier existiert und bei dem Mitarbeitende ihre eigene Rolle darin nicht beschreiben können. Der Auditor prüft auch, ob die Selbstevaluation als zentrales Element des QMS erkennbar mit der Unternehmenssteuerung verknüpft ist.

Gesetzliche Grundlagen

  • WeBiG Art. 6 — Qualitätssicherung und QualitätsentwicklungWortlaut anzeigen

    Die Anbieter tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung — namentlich bei Information, Qualifikation der Ausbildner und Lernprogrammen.

    Die gesetzliche Grundlage des Qualitätsmanagements in der Weiterbildung. Absatz 3 nennt die Bereiche, die eduQua ausbuchstabiert.

    Die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Bund und Kantone können Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung unterstützen, um bei den Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen. Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung in von Bund oder Kantonen geregelter und unterstützter Weiterbildung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen: a. bei der Information über die Angebote;b. bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;c. in den Lernprogrammen;d. in den Qualifikationsverfahren.

    Bundesgesetz über die Weiterbildung · SR 419.1 · Stand 01.01.2027 · auf fedlex.admin.ch

Prinzip C: Ausbildende und Lernbegleitende

C1 · Anforderungsprofile und Qualifikation

Anforderung

Das eingesetzte Weiterbildungspersonal erfüllt fachliche und erwachsenenbildnerische Anforderungen und weist die geforderten formalen Abschlüsse nach. Bei der Erstzertifizierung müssen mindestens eine Person bzw. 10 % der Ausbildenden mit mehr als 150 Stunden Tätigkeit pro Jahr ein SVEB-Zertifikat oder Analoges besitzen. Bei der Rezertifizierung müssen mindestens 80 % dieser Personen über ein SVEB-Zertifikat oder Analoges verfügen; neue Ausbildende müssen dieses spätestens 3 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit erwerben.

Zweck

Die Lernangebote sollen von fachlich und didaktisch qualifizierten Ausbildenden und Lernbegleitenden gestaltet und begleitet werden.

Geforderte Nachweise

  • Anforderungsprofile an Weiterbildungspersonal
  • Liste aller internen und externen Ausbildenden und Lernbegleitenden mit Angaben zu Umfang und Form der Tätigkeit, fachlichen und erwachsenenbildnerischen Qualifikationen sowie Beschäftigungsdauer
  • Anforderungsprofile an das Weiterbildungspersonal in den verschiedenen Angebotsbereichen
  • Liste aller internen und externen Ausbildenden und Lernbegleitenden mit Angaben zu Umfang und Form der Tätigkeit, fachlichen und erwachsenenbildnerischen Qualifikationen sowie Beschäftigungsdauer, unterteilt nach der Grenze von 150 Kontaktstunden pro Jahr

Typische Fragen

  • Wie ermitteln Sie die Kontaktstunden Ihrer Ausbildenden und Lernbegleitenden, und wie stellen Sie sicher, dass die Angaben vollständig und korrekt sind?
  • Welche Massnahmen ergreifen Sie, wenn neu eingestellte Ausbildende das SVEB-Zertifikat noch nicht besitzen?
  • Wie überprüfen Sie, ob die fachlichen und erwachsenenbildnerischen Qualifikationen Ihrer Ausbildenden den Anforderungsprofilen entsprechen?
  • Wie begleiten Sie Ausbildende ohne erwachsenenbildnerische Qualifikation in ihrer Tätigkeit, bis sie die geforderte Qualifikation erworben haben?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft die Liste aller Ausbildenden und Lernbegleitenden auf Vollständigkeit und achtet darauf, ob die Einteilung nach der Grenze von 150 Kontaktstunden pro Jahr korrekt vorgenommen wurde. Er überprüft, ob die geforderten Quoten für das SVEB-Zertifikat oder analoge Qualifikationen erfüllt sind, und prüft bei analogen Qualifikationen, ob die drei Bedingungen (vergleichbare Kompetenzen, vergleichbarer Umfang, mindestens 150 Stunden Praxis über zwei Jahre) nachgewiesen sind. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Kontaktstunden systematisch zu tief ausgewiesen werden, um die Qualifikationspflicht zu umgehen. Bei der Rezertifizierung prüft der Auditor, ob neue Ausbildende einen Plan zur Erlangung des SVEB-Zertifikats innerhalb von drei Jahren haben.

Gesetzliche Grundlagen

  • ArG Art. 46Wortlaut anzeigen

    Pflicht, Verzeichnisse und Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen die Einhaltung des Gesetzes hervorgeht.

    Die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers — der harte gesetzliche Kern hinter der Dokumentenlenkung.

    Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 . Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). SR 235.1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 77 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) · SR 822.11 · Stand 01.09.2023 · auf fedlex.admin.ch

  • ArGV 1 Art. 73 — Verzeichnisse und andere UnterlagenWortlaut anzeigen

    Welche Angaben die Verzeichnisse enthalten müssen und wie lange sie aufzubewahren sind.

    Konkretisiert Art. 46 ArG: Inhalt und Aufbewahrungsdauer, prüfbar im Audit.

    (Art. 46 ArG) Die Verzeichnisse und Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind, namentlich müssen daraus ersichtlich sein: a. die Personalien der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerinnen;b. die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerinnen;c. die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage;d. die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen;e. die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr;f. die betrieblichen Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition nach den Artikeln 10, 16 und 18 des Gesetzes;g. Regelungen über den Zeitzuschlag nach Artikel 17b Absätze 2 und 3 des Gesetzes;h. die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge;i. die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft;.j. das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Ergebnisse der Risikobeurteilung bei Mutterschaft und gestützt darauf getroffene betriebliche Massnahmen. Verzeichnisse und andere Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane können Einsicht nehmen in weitere Verzeichnisse und Unterlagen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sofern es für die Ermittlung notwendig ist, kann die zuständige Behörde diese Unterlagen und Verzeichnisse mitnehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen sind diese dem Arbeitgeber zurückzugeben.

    Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz · SR 822.111 · Stand 01.09.2024 · auf fedlex.admin.ch

  • WeBiG Art. 6 — Qualitätssicherung und QualitätsentwicklungWortlaut anzeigen

    Die Anbieter tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung — namentlich bei Information, Qualifikation der Ausbildner und Lernprogrammen.

    Die gesetzliche Grundlage des Qualitätsmanagements in der Weiterbildung. Absatz 3 nennt die Bereiche, die eduQua ausbuchstabiert.

    Die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Bund und Kantone können Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung unterstützen, um bei den Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen. Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung in von Bund oder Kantonen geregelter und unterstützter Weiterbildung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen: a. bei der Information über die Angebote;b. bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;c. in den Lernprogrammen;d. in den Qualifikationsverfahren.

    Bundesgesetz über die Weiterbildung · SR 419.1 · Stand 01.01.2027 · auf fedlex.admin.ch

  • OR Art. 319Wortlaut anzeigen

    Begriff des Einzelarbeitsvertrags: Arbeit auf Zeit gegen Lohn im Verhältnis der Unterordnung.

    Massstab für die Frage, ob freie Dozierende in Wahrheit angestellt sind.

    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • OR Art. 320Wortlaut anzeigen

    Entstehung des Arbeitsvertrags, auch ohne Schriftform.

    Ein Arbeitsverhältnis kann faktisch entstehen — ohne dass jemand es so nennt.

    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • OR Art. 394Wortlaut anzeigen

    Begriff des Auftrags — die übliche Grundlage einer echten freien Mitarbeit.

    Die Gegenseite zur Anstellung: worauf sich ein Vertrag mit freien Dozierenden stützt.

    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • AHVG Art. 5 — Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. GrundsatzWortlaut anzeigen

    Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; Begriff des massgebenden Lohns.

    Wer als unselbständig gilt, löst Abrechnungspflichten aus — ein häufiger Befund bei freien Dozierenden.

    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowieb. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. … Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

    Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · SR 831.10 · Stand 01.01.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • AHVG Art. 9 — 2. Begriff und ErmittlungWortlaut anzeigen

    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

    Die Abgrenzung, auf die sich die Ausgleichskasse bei einer Prüfung stützt.

    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;d. die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;e. die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;f. der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). SR 831.20 SR 834.1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

    Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · SR 831.10 · Stand 01.01.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • AHVG Art. 12 — Beitragspflichtige ArbeitgeberWortlaut anzeigen

    Wer als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt.

    Macht die Institution zur Arbeitgeberin, auch wenn der Vertrag Auftrag heisst.

    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich: a. der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;b. der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

    Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · SR 831.10 · Stand 01.01.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • ArG Art. 9Wortlaut anzeigen

    Wöchentliche Höchstarbeitszeit.

    Grenze, die bei hoher Kursbelastung angestellter Lehrender geprüft wird.

    Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: a. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. … Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) · SR 822.11 · Stand 01.09.2023 · auf fedlex.admin.ch

C2 · Entwicklungsmassnahmen und Weiterbildung des Personals

Anforderung

Die Förderung des Weiterbildungspersonals orientiert sich an einem internen Aus- und Weiterbildungskonzept oder einer konkreten Planung, stützt sich auf die Erfassung von Bedarf und Bedürfnissen, berücksichtigt aktuelle fachliche und didaktische Entwicklungen und beinhaltet geeignete Gefässe für Austausch und kollegiale Beratung. Die Reflexion des eigenen Handelns aufgrund von Feedbacks wird gefördert.

Zweck

Das Weiterbildungspersonal soll von der Institution im fachlichen, didaktischen und persönlichen Bereich gefördert werden und sein Handeln regelmässig reflektieren und weiterentwickeln.

Geforderte Nachweise

  • Internes Aus- und Weiterbildungskonzept oder konkrete Planung von Weiterbildungsanlässen und Austauschgefässen für das Personal
  • Auflistung der besuchten externen und internen Weiterbildungen durch Ausbildende und Lernbegleitende der letzten 12 Monate
  • Definierte Verfahren oder Instrumente zur Erhebung von Bedarf und Bedürfnissen für die Weiterbildung
  • Protokolle von internen Betreuungsaktivitäten und Austauschgefässen
  • Internes Aus- und Weiterbildungskonzept oder konkrete Planung von Weiterbildungen und Austauschgefässen für das Personal
  • Auflistung der besuchten internen und externen, fachspezifischen und erwachsenenbildungsrelevanten Weiterbildungen durch Ausbildende und Lernbegleitende der letzten zwölf Monate

Typische Fragen

  • Wie erfassen Sie den Weiterbildungsbedarf Ihrer Ausbildenden und Lernbegleitenden, und wie fliessen die Ergebnisse in die Planung ein?
  • Welche internen Austauschgefässe bieten Sie an, und wie stellen Sie sicher, dass diese regelmässig stattfinden?
  • Können Sie ein Beispiel nennen, wie eine besuchte Weiterbildung die Praxis eines Ausbildenden konkret verändert hat?
  • Wie fördern Sie die Reflexion des eigenen Handelns bei Ihren Ausbildenden und Lernbegleitenden?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob ein internes Aus- und Weiterbildungskonzept oder eine konkrete Planung vorliegt, die zeigt, wie Bedarf und Bedürfnisse erhoben und in Massnahmen umgesetzt werden. Er schaut, ob die Auflistung der besuchten Weiterbildungen der letzten zwölf Monate tatsächlich fachspezifische und erwachsenenbildungsrelevante Angebote enthält und ob interne Austauschgefässe wie Intervision oder kollegiale Beratung nachgewiesen sind. Ein Scheinerfüllungsindiz ist eine Weiterbildungsliste, die nur externe Kurse ohne Bezug zur Weiterbildungstätigkeit enthält, oder ein Konzept, das nie in konkrete Massnahmen mündet. Der Auditor prüft auch, ob die Reflexion des eigenen Handelns aufgrund von Feedbacks gefördert wird.

Gesetzliche Grundlagen

  • WeBiG Art. 5 — VerantwortungWortlaut anzeigen

    Verantwortung: Der Einzelne trägt sie für seine Weiterbildung, Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden.

    Absatz 2 verpflichtet die Institution als Arbeitgeberin, die Weiterbildung des eigenen Personals zu begünstigen.

    Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung. Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zum Angebot Privater dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können. Sie regeln die Weiterbildung, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert.

    Bundesgesetz über die Weiterbildung · SR 419.1 · Stand 01.01.2027 · auf fedlex.admin.ch

  • ArG Art. 6Wortlaut anzeigen

    Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz von Gesundheit und persönlicher Integrität.

    Betrifft Arbeitsbedingungen der Lehrenden und die Gestaltung der Räume.

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind. Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) · SR 822.11 · Stand 01.09.2023 · auf fedlex.admin.ch

  • ArG Art. 9Wortlaut anzeigen

    Wöchentliche Höchstarbeitszeit.

    Grenze, die bei hoher Kursbelastung angestellter Lehrender geprüft wird.

    Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: a. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. … Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) · SR 822.11 · Stand 01.09.2023 · auf fedlex.admin.ch

Prinzip D: Konzeption von Weiterbildungsangeboten

D1 · Entwicklung und Ausrichtung der Weiterbildungsangebote

Anforderung

Die Ausrichtung von Weiterbildungsangeboten orientiert sich an einem ermittelten Weiterbildungsbedarf, berücksichtigt gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen sowie Bedürfnisse der Zielgruppen, stimmt mit der Angebotsstrategie überein und ist auf definierte Kompetenzen oder Ziele ausgerichtet. Die Festlegung der angestrebten Kompetenzen orientiert sich an Handlungssituationen und stützt sich auf ein Kompetenz- und Ressourcenmodell oder institutionelle Grundlagen ab.

Zweck

Weiterbildungsangebote sollen auf den Bedarf und die Bedürfnisse der Zielgruppen ausgerichtet sein und definierte Kompetenzen oder Ziele beinhalten.

Geforderte Nachweise

  • Konzepte von Weiterbildungsangeboten
  • Vorgehen oder Instrumente zur Ermittlung von Bedarf und Bedürfnissen der Zielgruppen
  • Kompetenz- und Ressourcenmodell oder institutionelle Leitlinien zu Kompetenzen oder Zielen
  • Beispiel eines Kompetenz- und Ressourcenprofils
  • Konzepte von Weiterbildungsangeboten mit konzeptionellen Vorgaben zur Ausrichtung
  • Vorgehen oder Instrumente zur Ermittlung von Bedarf und Bedürfnissen der Zielgruppen mit Darstellung von Vorgehen, Instrumenten, Resultaten und Folgerungen für die Konzeption

Typische Fragen

  • Wie ermitteln Sie den Weiterbildungsbedarf für ein neues oder bestehendes Angebot, und welche Instrumente setzen Sie dabei ein?
  • Wie stellen Sie sicher, dass Ihre Weiterbildungsangebote mit Ihrer Angebotsstrategie und den strategischen Zielen der Institution übereinstimmen?
  • Wie orientieren Sie sich bei der Festlegung der angestrebten Kompetenzen an konkreten Handlungssituationen der Zielgruppe?
  • Wie reagieren Sie, wenn eine Bedarfsanalyse zeigt, dass ein bestehendes Angebot nicht mehr den Bedürfnissen der Zielgruppe entspricht?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob die Weiterbildungskonzepte eine nachvollziehbare Bedarfsanalyse enthalten und ob die angestrebten Kompetenzen oder Ziele daraus abgeleitet sind. Er schaut, ob das Vorgehen zur Ermittlung von Bedarf und Bedürfnissen beschrieben ist und ob konkrete Instrumente und Resultate dokumentiert sind. Ein Scheinerfüllungsindiz ist ein Konzept, das Kompetenzziele formuliert, ohne zu zeigen, wie diese aus einer Bedarfsanalyse entstanden sind. Der Auditor prüft auch, ob die Angebotsstrategie erkennbar ist und ob das Angebot mit den strategischen Zielen aus A1 übereinstimmt.

Gesetzliche Grundlagen

  • WeBiG Art. 3 — BegriffeWortlaut anzeigen

    Begriffe: Weiterbildung ist strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung.

    Legt fest, was überhaupt als Weiterbildungsangebot gilt — Grundlage der Abgrenzung im Angebotsverzeichnis.

    In diesem Gesetz bedeuten: a. Weiterbildung (nichtformale Bildung): strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung;b. formale Bildung: staatlich geregelte Bildung, die:1. in der obligatorischen Schule stattfindet, oder2. zu einem der folgenden Abschlüsse führt:– zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, zu einem Abschluss der höheren Berufsbildung oder zu einem akademischen Grad,– zu einem Abschluss, der Voraussetzung für eine staatlich reglementierte berufliche Tätigkeit bildet;c. strukturierte Bildung: Bildung namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung;d. informelle Bildung: Kompetenzen, die ausserhalb strukturierter Bildung erworben worden sind.

    Bundesgesetz über die Weiterbildung · SR 419.1 · Stand 01.01.2027 · auf fedlex.admin.ch

  • WeBiG Art. 6 — Qualitätssicherung und QualitätsentwicklungWortlaut anzeigen

    Die Anbieter tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung — namentlich bei Information, Qualifikation der Ausbildner und Lernprogrammen.

    Die gesetzliche Grundlage des Qualitätsmanagements in der Weiterbildung. Absatz 3 nennt die Bereiche, die eduQua ausbuchstabiert.

    Die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Bund und Kantone können Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung unterstützen, um bei den Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen. Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung in von Bund oder Kantonen geregelter und unterstützter Weiterbildung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen: a. bei der Information über die Angebote;b. bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;c. in den Lernprogrammen;d. in den Qualifikationsverfahren.

    Bundesgesetz über die Weiterbildung · SR 419.1 · Stand 01.01.2027 · auf fedlex.admin.ch

D2 · Didaktische Konzeption der Weiterbildungsangebote

Anforderung

Die didaktische Konzeption ist integraler Bestandteil des Weiterbildungskonzepts, zeigt die didaktische Grundidee und wesentliche Entscheidungen mit Begründungen auf und beinhaltet eine Grobplanung. Lerninhalte sind fachlich aktuell und didaktisch begründet aufgebaut. Lernformen und Lern-Settings ermöglichen wirksame und individuelle Lernprozesse und stellen einen Praxisbezug her. Formen zur Überprüfung des Lernerfolgs sind auf die angestrebten Kompetenzen ausgerichtet und erwachsenengerecht gestaltet.

Zweck

Die didaktische Gestaltung soll die Erreichung der angestrebten Kompetenzen oder Ziele ermöglichen und passende Formen zur Überprüfung des Lernerfolgs festlegen.

Geforderte Nachweise

  • Konzepte von Weiterbildungsangeboten
  • Spezifische didaktische Leitlinien für die Lerngefässe und Lern-Settings in bestimmten Angebotsbereichen
  • Richtlinien für die Formen zur Überprüfung des Lernerfolgs, Prüfungskonzept
  • Konzepte von Weiterbildungsangeboten mit didaktischer Konzeption (Grobstruktur, Lerngefässe, Lern-Settings, Überprüfungsformen, didaktische Grundidee)

Typische Fragen

  • Wie begründen Sie die Wahl der Lern-Settings und Lernarrangements in Ihren Weiterbildungsangeboten?
  • Wie stellen Sie sicher, dass die didaktische Konzeption Ihrer Angebote mit den andragogischen Leitideen der Institution übereinstimmt?
  • Welche Formen zur Überprüfung des Lernerfolgs setzen Sie ein, und wie sind diese auf die angestrebten Kompetenzen ausgerichtet?
  • Wie und in welchem Rhythmus überprüfen und aktualisieren Sie die didaktische Konzeption Ihrer Angebote?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob die didaktische Konzeption eine Grobplanung, eine Begründung der Lern-Settings und eine Beschreibung der Überprüfungsformen des Lernerfolgs enthält. Er schaut, ob die didaktische Grundidee erkennbar auf die andragogischen Leitideen aus A2 abgestützt ist. Ein Scheinerfüllungsindiz ist ein Konzept, das Lernformen auflistet, ohne zu begründen, warum diese für die angestrebten Kompetenzen geeignet sind. Der Auditor prüft auch, ob formative und/oder summative Formen zur Beurteilung der Lernfortschritte festgelegt und erwachsenengerecht gestaltet sind.

Prinzip E: Information

E1 · Information

Anforderung

Die öffentlichen Informationen zur Institution sind aktuell, verständlich und gut zugänglich und beinhalten wichtige Aspekte zu Organisation, Trägerschaft und andragogischen Leitideen. Die Ausschreibungen zu Weiterbildungsangeboten machen Kompetenzen und Ziele transparent, zeigen Lerninhalte und Lernformen auf, informieren vollständig über Kosten und beschreiben den rechtlichen Rahmen einschliesslich der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zweck

Eine transparente Darstellung der Weiterbildungsangebote, Kursgebühren, Zahlungsmodalitäten und Vertragsbedingungen soll Sicherheit und Vertrauen schaffen.

Geforderte Nachweise

  • Übersicht über die Angebote der Weiterbildungsinstitution
  • Beispiele von Ausschreibungen für Weiterbildungsangebote
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Beschreibung des Anmeldeverfahrens bei abschlussbezogenen Angeboten
  • Leitbild und Beschreibung der andragogischen Leitideen
  • Übersicht über alle Weiterbildungsangebote der Institution
  • Beispiele von Ausschreibungen für Weiterbildungsangebote mit Angaben zu Inhalten, Formen und Vertragsbedingungen

Typische Fragen

  • Wie stellen Sie sicher, dass Ihre Ausschreibungen alle relevanten Informationen enthalten und aktuell sind?
  • Wie sind Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für Interessierte zugänglich, und welche wesentlichen Punkte regeln sie?
  • Wie ist das Anmeldeverfahren für abschlussbezogene Angebote gestaltet, und wie werden Interessierte darüber informiert?
  • Wie überprüfen Sie, ob Ihre Informationen von den Zielgruppen als transparent und vollständig wahrgenommen werden?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob die Ausschreibungen Kompetenzen und Ziele, Lerninhalte, Lernformen, vollständige Kosteninformationen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Er schaut, ob die Informationen auf mehreren Kanälen zugänglich und aktuell sind. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Ausschreibungen zwar vorhanden sind, aber wesentliche Angaben wie Kosten, Voraussetzungen oder Vertragsbedingungen fehlen oder schwer auffindbar sind. Der Auditor prüft auch, ob das Anmeldeverfahren bei abschlussbezogenen Angeboten transparent beschrieben ist.

Gesetzliche Grundlagen

  • DSG Art. 19 — Informationspflicht bei der Beschaffung von PersonendatenWortlaut anzeigen

    Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten.

    Betrifft Anmeldeformulare und Ausschreibungen — dort muss informiert werden.

    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;b. den Bearbeitungszweck;c. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2–4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • WeBiG Art. 3 — BegriffeWortlaut anzeigen

    Begriffe: Weiterbildung ist strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung.

    Legt fest, was überhaupt als Weiterbildungsangebot gilt — Grundlage der Abgrenzung im Angebotsverzeichnis.

    In diesem Gesetz bedeuten: a. Weiterbildung (nichtformale Bildung): strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung;b. formale Bildung: staatlich geregelte Bildung, die:1. in der obligatorischen Schule stattfindet, oder2. zu einem der folgenden Abschlüsse führt:– zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, zu einem Abschluss der höheren Berufsbildung oder zu einem akademischen Grad,– zu einem Abschluss, der Voraussetzung für eine staatlich reglementierte berufliche Tätigkeit bildet;c. strukturierte Bildung: Bildung namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung;d. informelle Bildung: Kompetenzen, die ausserhalb strukturierter Bildung erworben worden sind.

    Bundesgesetz über die Weiterbildung · SR 419.1 · Stand 01.01.2027 · auf fedlex.admin.ch

  • WeBiG Art. 6 — Qualitätssicherung und QualitätsentwicklungWortlaut anzeigen

    Die Anbieter tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung — namentlich bei Information, Qualifikation der Ausbildner und Lernprogrammen.

    Die gesetzliche Grundlage des Qualitätsmanagements in der Weiterbildung. Absatz 3 nennt die Bereiche, die eduQua ausbuchstabiert.

    Die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Bund und Kantone können Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung unterstützen, um bei den Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen. Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung in von Bund oder Kantonen geregelter und unterstützter Weiterbildung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen: a. bei der Information über die Angebote;b. bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;c. in den Lernprogrammen;d. in den Qualifikationsverfahren.

    Bundesgesetz über die Weiterbildung · SR 419.1 · Stand 01.01.2027 · auf fedlex.admin.ch

  • PBV Art. 10 — BekanntgabepflichtWortlaut anzeigen

    Bekanntgabepflicht für den tatsächlich zu bezahlenden Preis von Dienstleistungen.

    Kurspreise müssen vollständig und inklusive aller Zuschläge ausgeschrieben sein.

    Werden den Konsumentinnen und Konsumenten in den folgenden Bereichen Dienstleistungen angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden: a. Coiffeurgewerbe;b. Garagegewerbe für Serviceleistungen;c. Gastgewerbe und Hotellerie;d. Kosmetische Institute und Körperpflege;e. Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;f. Taxigewerbe;g. Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings und dgl.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen;h. Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten;i. Wäschereien und Textilreinigungen (Hauptverfahren und Standardartikel);k. Parkieren und Einstellen von Autos;l. Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);m. Kurswesen;n. Flug- und Pauschalreisen;o. die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung);p. Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997;q. Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;r. die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel);s. Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien;t. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten;u. Bestattungsinstitute;v. Notariatsdienstleistungen. Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden. Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 343, 388). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004 (AS 2004 827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 343, 388). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

    Preisbekanntgabeverordnung · SR 942.211 · Stand 01.01.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • PBV Art. 11 — Art und Weise der BekanntgabeWortlaut anzeigen

    Art und Weise der Preisbekanntgabe.

    Konkretisiert, wie sichtbar der Preis in der Ausschreibung stehen muss.

    Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein. … Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht. In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Getränke hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht. Die Mengenangabe ist nicht erforderlich bei Heissgetränken, Cocktails und mit Wasser angesetzten oder mit Eis vermischten Getränken. In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast mündlich oder schriftlich bekanntzugeben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827). Fassung gemäss Art. 39 Ziff. 2 der Mengenangabeverordnung vom 5. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).

    Preisbekanntgabeverordnung · SR 942.211 · Stand 01.01.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • UWG Art. 3 — Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches VerhaltenWortlaut anzeigen

    Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, insbesondere unrichtige und irreführende Angaben.

    Ausschreibungen dürfen Abschlüsse, Anerkennungen und Erfolgsquoten nicht überzeichnen.

    Unlauter handelt insbesondere, wer: a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;b. über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;e. sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;f. ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;g. den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;h. den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;i. die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;k. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;l. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;m. im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;n. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;p. mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,2. die Laufzeit des Vertrags,3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;q. für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;r. jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);s. Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;t. im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;u. den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;v. Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;w. sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat;x. Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793). Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

    Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb · SR 241 · Stand 01.01.2025 · auf fedlex.admin.ch

E2 · Teilnehmendenauswahl

Anforderung

Die Weiterbildungsanbieter stellen die Ausrichtung und Zielgruppen klar dar, definieren Voraussetzungen und angestrebte Kompetenzen, bieten individuelle Beratung an und legen bei Niveaukursen oder längeren Lehrgängen Auswahlverfahren fest. Die Anforderungen an Teilnehmende sind klar und eindeutig dargestellt, werden nach zwingenden und erwünschten Voraussetzungen unterschieden und können nachvollziehbar überprüft werden.

Zweck

Die Ausrichtung und Voraussetzungen eines Angebotes sollen für Interessierte klar kommuniziert werden, und die Passung der Teilnehmenden zum Lernangebot soll gefördert und überprüft werden.

Geforderte Nachweise

  • Profil der Kundinnen und Kunden der Institution oder nach Angebotsbereichen
  • Konzepte zu Weiterbildungsangeboten
  • Dokumentation von eingesetzten Auswahlverfahren und Formen der Einstufung
  • Richtlinien zur Beratung von Interessentinnen und Interessenten
  • Ausschreibungen
  • Profil der Kundinnen und Kunden der Weiterbildungsinstitution oder nach Angebotsbereichen
  • Konzepte zu Weiterbildungsangeboten mit Beschreibung der Zielgruppe

Typische Fragen

  • Wie stellen Sie sicher, dass Interessierte die Voraussetzungen für ein Angebot tatsächlich erfüllen, bevor sie aufgenommen werden?
  • Wie ist Ihr Beratungsangebot für Interessierte gestaltet, und wie unterstützen Sie diese bei der Wahl des passenden Angebots?
  • Welche Auswahlverfahren setzen Sie bei Niveaukursen oder längeren Lehrgängen ein, und wie sind diese dokumentiert?
  • Wie unterscheiden Sie in Ihren Ausschreibungen zwischen zwingenden und erwünschten Voraussetzungen?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob die Anforderungen an Teilnehmende in den Ausschreibungen klar nach zwingenden und erwünschten Voraussetzungen unterschieden werden und ob Auswahlverfahren für Niveaukurse oder längere Lehrgänge dokumentiert sind. Er schaut, ob individuelle Beratungsangebote bestehen und wie die Passung der Teilnehmenden zum Angebot sichergestellt wird. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Voraussetzungen zwar aufgelistet, aber nicht überprüfbar sind oder wenn keine Beratungsangebote für Interessierte existieren. Der Auditor prüft auch die Abbruchquote als Wirkungsindikator für fehlende Passung.

Gesetzliche Grundlagen

  • DSG Art. 19 — Informationspflicht bei der Beschaffung von PersonendatenWortlaut anzeigen

    Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten.

    Betrifft Anmeldeformulare und Ausschreibungen — dort muss informiert werden.

    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;b. den Bearbeitungszweck;c. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2–4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • OR Art. 404Wortlaut anzeigen

    Jederzeitiger Widerruf und Kündigung des Auftrags.

    Hintergrund für Abmelde- und Annullationsbedingungen bei Kursen.

    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.

    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) · SR 220 · Stand 01.10.2026 · auf fedlex.admin.ch

  • UWG Art. 3 — Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches VerhaltenWortlaut anzeigen

    Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, insbesondere unrichtige und irreführende Angaben.

    Ausschreibungen dürfen Abschlüsse, Anerkennungen und Erfolgsquoten nicht überzeichnen.

    Unlauter handelt insbesondere, wer: a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;b. über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;e. sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;f. ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;g. den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;h. den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;i. die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;k. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;l. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;m. im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;n. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;p. mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,2. die Laufzeit des Vertrags,3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;q. für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;r. jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);s. Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;t. im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;u. den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;v. Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;w. sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat;x. Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793). Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

    Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb · SR 241 · Stand 01.01.2025 · auf fedlex.admin.ch

Prinzip F: Lerninfrastruktur und Lernumgebung

F1 · Lerninfrastruktur und Lernumgebung

Anforderung

Lerninfrastruktur und technische Geräte unterstützen die Kompetenzentwicklung, ermöglichen die geplanten Lernformen, entsprechen dem Lernverständnis und dem Stand der Technik, sind einsatzfähig und erfüllen gesetzliche Vorgaben und Anforderungen des Gesundheitsschutzes. Die physische und virtuelle Lernumgebung ist lernförderlich eingerichtet, erfüllt Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit, Ökologie und Hygiene und ermöglicht bei entsprechenden Angeboten den barrierefreien Zugang.

Zweck

Lerninfrastruktur und Lernumgebung sollen den Lernprozess und den Erfolg der Weiterbildung wirksam unterstützen.

Geforderte Nachweise

  • Richtlinien zu Unterrichts- und Lernräumen und Lerninfrastruktur
  • Weiterbildungskonzepte
  • Sicherheitsdispositionen
  • Spezifische Leitlinien zur Auswahl und zum Einsatz von technologiebasierten Lernumgebungen
  • Richtlinien zu Unterrichts- und Lernräumen und Lerninfrastruktur (physisch und digital)
  • Weiterbildungskonzepte mit Angaben zu Infrastrukturanforderungen und Nutzung der Infrastruktur für Lernumgebungen

Typische Fragen

  • Wie stellen Sie sicher, dass Ihre Lerninfrastruktur die in den Weiterbildungskonzepten vorgesehenen Lernformen tatsächlich ermöglicht?
  • Wie überprüfen Sie regelmässig, ob die Lerninfrastruktur den Bedürfnissen der Ausbildenden entspricht, und wie reagieren Sie auf festgestellte Mängel?
  • Welche Massnahmen haben Sie getroffen, um die Sicherheit der Teilnehmenden und Ausbildenden in Ihren Lernräumen zu gewährleisten?
  • Wie gehen Sie mit technologiebasierten Lernumgebungen um, und welche Leitlinien gelten für deren Auswahl und Einsatz?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob Richtlinien zu Unterrichts- und Lernräumen sowie zur Lerninfrastruktur vorliegen und ob diese sowohl physische als auch digitale Lernumgebungen abdecken. Er schaut, ob Sicherheitsdispositionen dokumentiert sind und ob die Infrastruktur nachweislich gewartet und einsatzfähig ist. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Richtlinien zwar vorhanden sind, aber keine Verbindung zu den tatsächlich genutzten Räumen und Geräten besteht oder wenn gesetzliche Vorgaben zum Gesundheitsschutz nicht nachgewiesen werden können. Der Auditor prüft auch, ob die Infrastruktur die geplanten Lernformen aus den Weiterbildungskonzepten tatsächlich ermöglicht.

Gesetzliche Grundlagen

  • DSG Art. 8 — DatensicherheitWortlaut anzeigen

    Pflicht zu angemessener Datensicherheit durch technische und organisatorische Massnahmen.

    Der Prüfpunkt zur Datensicherheit verlangt genau diese Massnahmen belegbar.

    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

    Bundesgesetz über den Datenschutz · SR 235.1 · Stand 07.07.2025 · auf fedlex.admin.ch

  • ArG Art. 6Wortlaut anzeigen

    Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz von Gesundheit und persönlicher Integrität.

    Betrifft Arbeitsbedingungen der Lehrenden und die Gestaltung der Räume.

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind. Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

    Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) · SR 822.11 · Stand 01.09.2023 · auf fedlex.admin.ch

Prinzip G: Umsetzung von Weiterbildungsmassnahmen

G1 · Planung von Lerneinheiten und Lernsituationen

Anforderung

Die Instrumente zur Planung von Lernprozessen werden nach einheitlichen didaktischen Vorgaben eingesetzt, beinhalten wesentliche didaktische Elemente zur Bestimmung von Lernsituationen und zeigen die Rollen der Beteiligten auf. Die didaktische Planung berücksichtigt konzeptionelle Vorgaben, ist auf den Lernstand und die Bedürfnisse der Teilnehmenden ausgerichtet, berücksichtigt verschiedene Lernphasen und wird regelmässig überprüft und weiterentwickelt.

Zweck

Die Planung von Lerneinheiten und -situationen soll nach definierten didaktischen Kriterien erfolgen und teilnehmendenorientierte und wirkungsvolle Lernprozesse ermöglichen.

Geforderte Nachweise

  • Beispiele von Planungen von Lerneinheiten und Lernsituationen
  • Didaktische Leitlinien für die Planungsinstrumente
  • Mehrere Beispiele von Planungen von Lerneinheiten und Lernsituationen, die die Umsetzung didaktischer Vorgaben zeigen
  • Didaktische Leitlinien für die Planungsinstrumente der Institution

Typische Fragen

  • Welche didaktischen Vorgaben gelten in Ihrer Institution für die Planung von Lerneinheiten, und wie werden diese an Ausbildende weitergegeben?
  • Wie berücksichtigen Sie bei der Planung von Lerneinheiten den unterschiedlichen Lernstand und die Bedürfnisse der Teilnehmenden?
  • Wie stellen Sie sicher, dass die Feinplanung der Lerneinheiten mit den konzeptionellen Vorgaben aus dem Weiterbildungskonzept übereinstimmt?
  • Wie überprüfen und weiterentwickeln Sie die Planungsinstrumente und -vorgaben in Ihrer Institution?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft mehrere Planungsdokumente auf ihre didaktische Qualität und schaut, ob einheitliche didaktische Vorgaben erkennbar sind und ob die Planung auf den Lernstand und die Bedürfnisse der Teilnehmenden ausgerichtet ist. Er achtet darauf, ob verschiedene Lernphasen berücksichtigt werden und ob die Planung die Rollen der Beteiligten aufzeigt. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Planungen zwar formal vorhanden sind, aber keine didaktische Begründung enthalten oder wenn alle Planungen identisch aussehen, unabhängig von Zielgruppe und Inhalt. Der Auditor prüft auch, ob didaktische Leitlinien für die Planungsinstrumente institutionell verankert sind.

G2 · Methodische Umsetzung von Lerneinheiten

Anforderung

Die angewendeten Lehr- und Lernmethoden, Medien und Lernmaterialien sind auf die konzeptionellen Vorgaben abgestützt, passen zur Zielgruppe und zu den Lernvoraussetzungen, berücksichtigen unterschiedliche Lernprägungen und ermöglichen eine Vielfalt von Lernaktivitäten. Selbstlernaktivitäten ermöglichen differenziertes Lernen und werden klar angeleitet. Beim Einsatz technologiebasierter Lern-Settings werden Medien und Methoden konzeptgestützt entwickelt und getestet.

Zweck

Die eingesetzten Methoden, Medien und Lernmaterialien sollen die Entwicklung der angestrebten Kompetenzen oder Ziele ermöglichen und ressourcenorientierte, individuelle und kooperative Lernprozesse sowie den Alltagstransfer fördern.

Geforderte Nachweise

  • Beispiele von konkreten Lernformen und -methoden, Selbstlernaufgaben, Lernmedien sowie von Methoden für den Lerntransfer und die Überprüfung des Lernerfolgs
  • Leitlinien zur Entwicklung und zum Einsatz von technologiebasierten Medien
  • Planungen von Lerneinheiten und Lernsituationen
  • Leitlinien zur Entwicklung und zum Einsatz von technologiebasierten Medien (sofern solche eingesetzt werden)

Typische Fragen

  • Wie wählen Sie Lernmethoden und Medien aus, und wie stellen Sie sicher, dass diese zu den Lernvoraussetzungen und Lernprägungen der Teilnehmenden passen?
  • Wie fördern Sie mit Ihren Methoden den Transfer des Gelernten in die Praxis der Teilnehmenden?
  • Wie leiten Sie Selbstlernaktivitäten an, und wie überprüfen Sie, ob diese von den Teilnehmenden sinnvoll genutzt werden?
  • Wie gehen Sie bei der Entwicklung und dem Einsatz technologiebasierter Lernmedien vor, und wie testen Sie diese vor dem Einsatz?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft konkrete Beispiele von Lernformen, Methoden, Selbstlernaufgaben und Lernmedien auf ihre Passung zur Zielgruppe und zu den angestrebten Kompetenzen. Er schaut, ob Methoden für den Lerntransfer und die Überprüfung des Lernerfolgs vorhanden sind und ob diese auf die Voraussetzungen der Teilnehmenden ausgerichtet sind. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn immer dieselben Methoden eingesetzt werden, unabhängig von Zielgruppe und Lerninhalt, oder wenn Selbstlernaktivitäten nicht klar angeleitet sind. Bei technologiebasierten Settings prüft der Auditor, ob Medien und Methoden konzeptgestützt entwickelt und getestet wurden.

Prinzip H: Evaluation und Entwicklung

H1 · Evaluation der Weiterbildungsangebote

Anforderung

Die Evaluation der Weiterbildungsangebote erfolgt systematisch und regelmässig, nutzt zweckmässige und komplementäre Instrumente, findet kontinuierlich innerhalb, am Ende und nach der Durchführung statt und umfasst eine sorgfältige Interpretation der Ergebnisse. Sie erfasst Stärken und Schwächen, beinhaltet Vorschläge zur ergebnisbasierten Weiterentwicklung, bezieht externe Eingaben ein und ermöglicht die Prüfung der Lernwirksamkeit.

Zweck

Die Weiterbildungsangebote sollen periodisch evaluiert und weiterentwickelt werden, wobei Bedürfnisse und Erwartungen der Teilnehmenden sowie Aktualität und Wirksamkeit der Lernangebote erfasst und ausgewertet werden.

Geforderte Nachweise

  • Darstellung der eingesetzten Evaluationsmethoden und -instrumente zur Überprüfung und Entwicklung der Weiterbildungsangebote
  • Dokumentation einer durchgeführten Evaluation mit Zielen, Ergebnissen und Folgerungen
  • Übersicht vorhandener Datenquellen (z. B. Teilnehmendenstatistik, Erfolgsquoten)
  • Evaluationskonzept oder Qualitätskonzept
  • Dokumentation mindestens einer durchgeführten Evaluation mit Zielen, Ergebnissen, Aufbereitung und abgeleiteten Folgerungen

Typische Fragen

  • Welche Evaluationsmethoden und -instrumente setzen Sie ein, und wie ergänzen sich diese gegenseitig?
  • Können Sie einen konkreten Evaluationsprozess beschreiben, und welche Konsequenzen haben Sie aus den Ergebnissen gezogen?
  • Wie stellen Sie sicher, dass Evaluationsergebnisse den Beteiligten – Teilnehmenden, Ausbildenden und Angebotsleitenden – zugänglich gemacht werden?
  • Wie überprüfen Sie die Lernwirksamkeit Ihrer Angebote, und welche Indikatoren nutzen Sie dafür?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob die Evaluation systematisch und mit komplementären Instrumenten erfolgt und ob sie Rückmeldungen von verschiedenen Beteiligten (Teilnehmende, Ausbildende, ggf. Arbeitgebende) einbezieht. Er schaut, ob mindestens ein dokumentierter Evaluationsprozess mit Zielen, Ergebnissen und abgeleiteten Konsequenzen vorliegt. Ein Scheinerfüllungsindiz ist eine Evaluation, die nur aus einer Abschlussbefragung besteht, ohne dass die Ergebnisse interpretiert und in Massnahmen umgesetzt werden. Der Auditor prüft auch, ob die Lernwirksamkeit überprüft wird und ob Evaluationsergebnisse den relevanten Anspruchsgruppen zugänglich gemacht werden.

Gesetzliche Grundlagen

  • WeBiG Art. 6 — Qualitätssicherung und QualitätsentwicklungWortlaut anzeigen

    Die Anbieter tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung — namentlich bei Information, Qualifikation der Ausbildner und Lernprogrammen.

    Die gesetzliche Grundlage des Qualitätsmanagements in der Weiterbildung. Absatz 3 nennt die Bereiche, die eduQua ausbuchstabiert.

    Die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Bund und Kantone können Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung unterstützen, um bei den Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen. Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung in von Bund oder Kantonen geregelter und unterstützter Weiterbildung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen: a. bei der Information über die Angebote;b. bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;c. in den Lernprogrammen;d. in den Qualifikationsverfahren.

    Bundesgesetz über die Weiterbildung · SR 419.1 · Stand 01.01.2027 · auf fedlex.admin.ch

H2 · Feedback für Ausbildende und Lernbegleitende

Anforderung

Die Verantwortlichen fördern eine konstruktive Feedback-Kultur, verstehen Feedback als Instrument zur Qualitätsentwicklung, klären Verantwortlichkeiten und Vertraulichkeit im Umgang mit Feedbacks und pflegen verschiedene Formen des Feedbacks wie Teilnehmenden-Rückmeldungen, kollegiales Feedback, Hospitationen und Mitarbeitendengespräche. Die Reflexion und Umsetzung der erhaltenen Rückmeldungen durch die Mitarbeitenden wird gefördert.

Zweck

Die Ausbildenden und Lernbegleitenden sollen einen kontinuierlichen Austausch zu Qualitätsfragen pflegen und ihre Arbeit als elementaren Bestandteil des Lernerfolgs der Teilnehmenden verstehen.

Geforderte Nachweise

  • Beispiel einer Unterrichts- oder Lernprozessevaluation mit Feedback an Ausbildende und Lernbegleitende
  • Eingesetzte Feedback-Instrumente
  • Zusammenstellung der Hospitationen zu Lerneinheiten im vergangenen Jahr
  • Evaluations- oder Feedback-Konzept
  • Beispiel einer Unterrichts- oder Lernprozessevaluation mit Feedback an Ausbildende oder Lernbegleitende

Typische Fragen

  • Welche verschiedenen Formen des Feedbacks setzen Sie ein, und wie stellen Sie sicher, dass Feedbackergebnisse zu konkreten Verbesserungen führen?
  • Wie ist die Hospitation in Ihrer Institution geregelt, und wie werden die Ergebnisse mit den betroffenen Ausbildenden besprochen?
  • Wie fördern Sie die Reflexion des eigenen Handelns bei Ihren Ausbildenden und Lernbegleitenden?
  • Wie sind Verantwortlichkeiten und Vertraulichkeit im Umgang mit Feedbacks geregelt, und wissen alle Beteiligten darüber Bescheid?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob verschiedene Formen des Feedbacks – Teilnehmenden-Rückmeldungen, kollegiales Feedback, Hospitationen und Mitarbeitendengespräche – dokumentiert sind und ob Verantwortlichkeiten und Vertraulichkeit geregelt sind. Er schaut, ob eine Zusammenstellung der Hospitationen des vergangenen Jahres vorliegt und ob aus Feedbacks erkennbar Konsequenzen für die Lernprozesse abgeleitet werden. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Feedbackinstrumente zwar vorhanden sind, aber keine Verbindung zwischen Feedbackergebnissen und konkreten Verbesserungen nachgewiesen werden kann. Der Auditor prüft auch, ob Ausbildende die Reflexion ihres Handelns als selbstverständlichen Teil ihrer Arbeit verstehen.

H3 · Zufriedenheit mit den institutionellen Dienstleistungen

Anforderung

Die Institution richtet ihre administrativen und organisatorischen Dienstleistungen kundinnen- und kundenorientiert aus: Informationen sind zugänglich, Fragen werden rasch geklärt, das Vorgehen bei Reklamationen und Beschwerden ist geregelt und diese werden zeitnah bearbeitet. Die Kundinnen- und Kundenzufriedenheit wird regelmässig mit geeigneten Instrumenten evaluiert, Ergebnisse werden ausgewertet und Entwicklungsmassnahmen werden abgeleitet.

Zweck

Die Qualität der mit den Weiterbildungsangeboten einhergehenden Dienstleistungen der Institution soll kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt werden.

Geforderte Nachweise

  • Beispiele von Resultaten aus Kundinnen- und Kundenerhebungen und von Entwicklungsmassnahmen
  • Eingesetzte Evaluationsinstrumente
  • Beschreibung der Reklamationswege
  • Erhebungen und Entwicklung der Kundinnen- und Kundenzufriedenheit in den letzten drei Jahren
  • Beispiele von Resultaten aus Kundinnen- und Kundenerhebungen und von daraus abgeleiteten Entwicklungsmassnahmen
  • Eingesetzte Evaluationsinstrumente für Kundinnen- und Kundenerhebungen

Typische Fragen

  • Mit welchen Instrumenten erheben Sie die Zufriedenheit Ihrer Teilnehmenden mit den administrativen und organisatorischen Dienstleistungen, und wie werten Sie die Ergebnisse aus?
  • Können Sie ein Beispiel nennen, bei dem eine Kundenrückmeldung oder Beschwerde zu einer konkreten Verbesserung einer Dienstleistung geführt hat?
  • Wie ist das Beschwerdemanagement in Ihrer Institution geregelt, und wie stellen Sie sicher, dass Teilnehmende die Reklamationswege kennen?
  • Wie stellen Sie sicher, dass Beschwerden zeitnah bearbeitet werden, und wer ist dafür verantwortlich?

Auditorhinweis: Der Auditor prüft, ob die Institution die Zufriedenheit mit administrativen und organisatorischen Dienstleistungen regelmässig mit geeigneten Instrumenten erhebt und ob Ergebnisse ausgewertet und Entwicklungsmassnahmen abgeleitet werden. Er schaut, ob das Beschwerdemanagement klar geregelt und für Teilnehmende zugänglich ist. Ein Scheinerfüllungsindiz ist, wenn Kundenbefragungen zwar durchgeführt werden, die Ergebnisse aber nicht zu nachweisbaren Verbesserungen geführt haben. Der Auditor prüft auch, ob Teilnehmende die Reklamationswege kennen und ob Beschwerden zeitnah bearbeitet werden.

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